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So retournieren Sie richtig – 10 Fakten für einwandfreie Rücksendungen

Ab dem 13. Juni 2014 gelten für Bestellungen im Internet, aus dem Versandkatalog oder bei TV-Shopping-Sendern neue Verbraucherrechte – vor allem beim Widerruf und der Rückgabe von Waren. Dr. Carsten Föhlisch, Experte für Verbraucherrecht von Trusted Shops, erläutert, wie Verbraucher in Zukunft richtig retournieren, damit sie keine bösen Überraschungen erleben und ihnen keine unnötigen Kosten entstehen.

1. Regelungen gelten ab dem 13. Juni 2014
Dr. Carsten Föhlisch:
Für alle Kaufverträge, die ab dem 13. Juni abgeschlossen werden, gilt das neue Verbraucherrecht. Für Verträge, die davor geschlossen wurden, gilt noch „altes Recht“, auch wenn die Retoure nach dem 13. Juni 2014 erfolgt.

2. Shopper müssen Rücksendekosten selbst tragen
Dr. Carsten Föhlisch:
Online-Händler können ihre Kunden zukünftig bei den Retourenkosten zur Kasse bitten, wenn sie die Kunden im Vorfeld darüber informiert haben. Große Online-Händler haben angekündigt, die Kosten für Rücksendungen aus Kulanzgründen zu übernehmen. Aber viele kleinere Online-Händler planen dies nicht. Deshalb gilt: Wer unliebsame Rechnungen vermeiden möchte, sollte sich immer bei seinem Verkäufer vorab informieren.

3. Hinsendekosten trägt weiterhin der Online-Händler
Dr. Carsten Föhlisch:
Anders als bei den Rücksendekosten, sind bei einem Widerruf durch den Verbraucher die Hinsendekosten auch weiterhin vom Online-Händler zu tragen. Das bedeutet: Der Händler muss die angefallenen Versandkosten dem Verbraucher erstatten. Ebenfalls neu ist, dass Zusatzkosten über den Standardversand hinaus künftig vom Kunden übernommen werden müssen, wie z.B. beim Expressversand.

4. Widerrufsfrist von 14 Tagen einhalten
Dr. Carsten Föhlisch:
Die Widerrufsfrist beginnt – und das ist neu – künftig allein mit dem persönlichen Erhalt der Ware und beträgt nach wie vor 14 Tage. Das Hinterlassen einer Lieferbenachrichtigung durch den Paketboten oder die Abgabe beim Nachbarn – wenn er nicht vom Empfänger bevollmächtigt ist – reicht nicht aus, damit die Widerrufsfrist startet.

5. Widerruf muss erklärt – aber es müssen keine Gründe genannt werden
Dr. Carsten Föhlisch:
Der Widerruf muss durch eine eindeutige Erklärung erfolgen. Eindeutig ist z.B. das Wort „Widerruf“ oder „Bitte das Geld zurückerstatten“. Das Wort „Retoure“ reicht beispielsweise nicht aus, weil dies auch ein Umtauschverlangen bei defekter Ware sein kann. Gründe für den Widerruf müssen allerdings nicht genannt werden.

6. Auch bei Annahmeverweigerung an der Haustür muss der Widerruf erklärt werden
Dr. Carsten Föhlisch:
Viele Verbraucher erklären ihren Widerruf bislang so, dass sie die Annahme der Bestellung an der Haustür verweigern. Dieser Widerruf durch Rücksendung ist künftig nicht mehr möglich. Wer dennoch seine angelieferte Ware dem Paketboten direkt wieder mitgeben möchte, für den stehen u.a. folgende Optionen offen: Auf das Paket „Widerruf“ schreiben oder unverzüglich nach der Nicht-Annahme z.B. per Brief, Telefon, E-Mail oder mit dem Online-Formular den Widerruf erklären.

7. Widerruf am besten mit der Warenrücksendung erklären
Dr. Carsten Föhlisch:
Der Käufer ist in der Beweispflicht für die rechtzeitige und korrekte Absendung des Widerrufs. Die sicherste und einfachste Methode ist es, die Ware als Paket zurückzusenden und den Widerruf beizulegen. Bei der Rücksendung erhält der Verbraucher dann einen Einlieferbeleg, mit dem die Retourensendung immer nachgewiesen werden kann. Allerdings kann der Verbraucher den Widerruf künftig auch telefonisch, über ein Musterformular, das der Händler mitschicken muss, sowie über ein Online-Formular erklären, falls es der Händler bereitstellt. Beim Online-Formular ist jedoch zu beachten: Zwar muss der Kunde eine Bestätigung seines Widerrufs per E-Mail erhalten, falls jedoch ein technischer Fehler vorliegt oder der Händler sich nicht an die Bestätigungspflicht hält, kann im Streitfall der Widerruf nicht nachgewiesen werden. Wie bisher stehen natürlich auch E-Mail, Brief oder Fax für die Erklärung des Widerrufs zur Verfügung.

8. Wer Widerrufsbestimmungen nicht einhält, muss unter Umständen die bestellten Waren zahlen
Dr. Carsten Föhlisch:
Wenn der Widerruf nicht erklärt wird oder die Widerrufsfrist nicht eingehalten wird, muss der Online-Shopper die bestellten Waren bezahlen. Aus Kulanzgründen kann der Versender natürlich von diesen Regelungen abweichen. Da einige Versender – insbesondere die Großen – diese Kulanz aufbringen werden, sollte sich der Käufer immer gut beim Händler über die Modalitäten informieren, z.B. über verlängerte Fristen. Dann ist er von vornherein auf der sicheren Seite und erlebt keine bösen Überraschungen.

9. 14-tägige Widerrufsfrist gilt in allen EU-Staaten
Dr. Carsten Föhlisch:
Das Widerrufsrecht von 14 Tagen gilt zukünftig in allen europäischen Mitgliedsstaaten. Bisher war diese Frist nicht einheitlich geregelt. So gibt es zum Beispiel in Österreich derzeit ein Widerrufsrecht von nur 7 Werktagen. Nun wird es für Verbraucher überschaubar: Wer zukünftig in europäischen Online-Shops einkaufen möchte, der muss sich immer an den 14 Tagen orientieren.

10. Widerruf bei Auslandsbestellungen muss in der vereinbarten Vertragssprache erfolgen
Dr. Carsten Föhlisch:
Wird Ware im Ausland bestellt, muss der Widerruf in der vereinbarten Vertragssprache erfolgen. Der Händler ist verpflichtet, vorab über die Vertragssprache zu informieren. Durch das neue harmonisierte Verbraucherrecht gelten beim Widerruf ansonsten künftig die gleichen Regeln wie in Deutschland.

Quelle: trustedshops.de Autor: Mustafa Ucar

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